Die Tabelle 5 betrifft den Integritätsschaden bei Arthrosen und sieht bei einer mässigen OSG-Arthrose einen Rahmen von 5–15 % vor. Im Quervergleich erachteten die berichtenden Versicherungsmediziner die Erheblichkeitsgrenze für die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellten Unfallfolgen als knapp erreicht und schätzten den Integritätsschaden auf 5 % (UV-act. 247 S. 13 f.).