7.2 Laut Untersuchungsbericht des Kompetenzzentrums Versicherungsmedizin vom 27. März 2017 (E. 4.5) wurden bei der Beurteilung des Integritätsschadens die Suva- Tabellen 2 und 5 berücksichtigt. Die Tabelle 2 betrifft den Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten und sieht bei einer Funktionsbehinderung in den unteren Sprunggelenken einen Rahmen von 5–30 % vor. Die Tabelle 5 betrifft den Integritätsschaden bei Arthrosen und sieht bei einer mässigen OSG-Arthrose einen Rahmen von 5–15 % vor.