Beschwerdeführer ab 1. Mai 2015 eine ganze Invalidenrente zugesprochen hatte (UVact. 192), denn mit dem Eintritt ins AHV-Alter im September 2016 wurde die Invalidenrente von der AHV-Rente abgelöst, weshalb der weitere Verlauf der Arbeitsfähigkeit nicht mehr geklärt werden musste. Für die Invaliditätsbemessung im Bereich der Unfallversicherung aber sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Fallabschlusses – hier am 30. November 2016 – massgebend. 7. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die Schätzung der Integritätsentschädigung (act. 1 S. 7).