6.6 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 66'693.– und einem Invalideneinkommen von Fr. 60'123.– resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 6'570.– bzw. ein Invaliditätsgrad von 9,85 %, welcher auf die nächste ganze Prozentzahl aufzurunden ist (BGE 130 V 121). Damit hat der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2016 Anspruch auf eine Invalidenrente von 10 %. An diesem Ergebnis vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die IV-Stelle Zug mit Verfügung vom 23. März 2016 von einem Invaliditätsgrad von 100 % ausging und dem Urteil S 2019 136 16