Den verbleibenden unfallkausalen körperlichen Einschränkungen wurde bereits bei der Festlegung des Zumutbarkeitsprofils sowie der Anwendung des Tabellenlohns im Kompetenzniveau 1 – welches bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. BGer 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 mit Hinweisen) – Rechnung getragen. Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug von 10 % erscheint somit insgesamt als angemessen. Unter Vornahme eines Abzugs von 10 % resultiert ein Invalideneinkommen von rund Fr. 60'123.–.