massgebend ist (BGE 122 V 418 E. 1b; 122 V 426 E. 2mit Hinweis). Bislang hat das Bundesgericht offen gelassen, ob das Merkmal "Alter" in der obligatorischen Unfallversicherung grundsätzlich überhaupt einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen könnte, oder ob die Einflüsse der Altersfaktoren auf die Erwerbsfähigkeit in diesem Versicherungsbereich allein im Rahmen einer Anwendung der Sonderregelung von Art. 28 Abs. 4 UVV Berücksichtigung finden (vgl. BGer 8C_878/2018 vom 21. August 2019 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Diese Frage muss auch hier nicht beurteilt werden, weil die Voraussetzungen für einen altersbedingten Abzug beim im Verfügungszeitpunkt