Da sie den so ermittelten Wochenlohn auf 52 Wochen pro Jahr aufrechnete, ist die Nichtberücksichtigung der Ferien- und Feiertagsentschädigung von Fr. 4.14 pro Stunde nicht zu beanstanden. Darüber hinaus ist das so ermittelte Valideneinkommen für den Beschwerdeführer günstiger als die Berücksichtigung der Ferien- und Feiertagsentschädigung und – konsequenterweise – auch der ihm zustehenden Ferienwochen und Feiertage.