In der mit Einspracheentscheid vom 5. September 2019 (UV-act. 309) bestätigten Verfügung vom 22. November 2017 (UV-act. 268) bemass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen auf Fr. 65'990.–. Aufgrund der Angaben in der Schadenmeldung vom 6. Mai 2014 (UV-act. 2) ging sie von einem Stundenlohn von Fr. 27.25 zuzüglich des Anteils am 13. Monatslohn von Fr. 2.61 pro Stunde aus und multiplizierte diese Summe mit der von der Arbeitgeberin angegebenen Anzahl von 42,5 Wochenstunden. Da sie den so ermittelten Wochenlohn auf 52 Wochen pro Jahr aufrechnete, ist die Nichtberücksichtigung der Ferien- und Feiertagsentschädigung von Fr. 4.14 pro Stunde nicht zu beanstanden.