134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). Die Tabellenlöhne der LSE können somit erst dann zur Ermittlung des Valideneinkommens herangezogen werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die versicherte Person die Urteil S 2019 136 13 bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, wofür vorliegend jegliche Anhaltspunkte fehlen. 6.3 Weiter rügt der Beschwerdeführer das zu tief bemessene Valideneinkommen und stellt sich auf den Standpunkt, dass von dem in der Schadenmeldung vom 6. Mai 2014 angegebenen Stundenlohn von Fr. 34.– auszugehen sei (act. 1 S. 5 f.).