6. 6.1 Steht fest, dass die Leistungseinstellung rechtens ist, ist der Anspruch auf eine Invalidenrente zu prüfen. Aufgrund der vorliegenden Akten sind die verbleibenden Beschwerden am linken Fussgelenk natürliche und adäquate Unfallfolge. Trotz dieser Schmerzen ist der Beschwerdeführer in einer angepassten, überwiegend sitzenden Tätigkeit gemäss den überzeugenden Angaben der ihn untersuchenden Ärzte des Kompetenzzentrums Versicherungsmedizin (E. 4.5) nach wie vor zu 100 % arbeitsfähig. Dies ist auch unter den Parteien nicht mehr bestritten, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.