erwarteten Fortbestehens der chronischen Belastungsschmerzen zu verbessern. Eine namhafte Besserung war somit nicht zu erwarten. Bei Ausbleiben eines Erfolgs verzichtete Dr. G.________ in der Folge auf weitere therapeutischen Massnahmen (vgl. Krankengeschichteneinträge vom 26. Oktober 2018 [UV-act. 288] und 18. März 2019 [UVact. 307]). War nach dem 30. November 2016 von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung der Beschwerden mehr zu erwarten (E. 3.3), ist der vorgenommene Fallabschluss nicht zu beanstanden.