Vielmehr verneinte auch der Praxiskollege von Dr. G.________, Dr. med. N.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates im Zentrum H.________, in einem Schreiben vom 26. Juli 2017 an die Beschwerdegegnerin eine wesentliche Beschwerdeverbesserung (UV-act. 261). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass der vierte Eingriff ein letzter Versuch war, die Belastbarkeit des linken Fusses trotz des Urteil S 2019 136 12