An der damaligen Prognose einer nicht mehr zu erwartenden Besserung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass am 16. November 2018 eine erneute Operation mit Osteosynthesematerialentfernung erfolgte. Die Indikation dazu wurde von den Versicherungsmedizinern als unklar bezeichnet und dem behandelnden orthopädischen Chirurgen überlassen (E. 4.5). Daraus lässt sich – entgegen der Meinung des Beschwerdeführers (act. 1 S. 5) – keineswegs ableiten, dass dieser Eingriff eine Veränderung der Leistungsfähigkeit hätte bewirken können. Vielmehr verneinte auch der Praxiskollege von Dr. G.________, Dr. med.