199 sowie 222 S. 2) – keine medizinischen Behandlungen für das linke Fussgelenk vorgesehen waren, womit prognostisch keine weitere Besserung erwartet werden konnte. Im Verlauf verzichtete der Beschwerdeführer denn auch auf eine Weiterführung dieser bzw. auf die Einleitung neuer Massnahmen (UV-act. 247 S. 10 und 13).