5.2 Für die Frage des Fallabschlusses ist von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer gemäss der Beurteilung im Austrittsbericht der Klinik E.________ vom 5. Oktober 2016 in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Damit war ab diesem Zeitpunkt keine namhafte Besserung der Unfallfolgen mehr zu erwarten (vgl. etwa BGer 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.2.1). Zudem klagte der Beschwerdeführer auch nach der Refixation der Pseudoarthrose am 14. August 2015 trotz guter Verheilung und knöcherner Konsolidierung über Schmerzen, die selbst nach verschiedenen Therapien und Versorgung mit Schuheinlagen nicht mehr hatten gemildert werden können.