Eine angepasste mittelschwere Tätigkeit muteten sie dem Beschwerdeführer jedoch uneingeschränkt zu. Auch verneinten sie eine weitere namhafte Besserung bei Fortsetzung der Behandlung. Damit beruht die Einschätzung der Klinikärzte auf umfassenden Grundlagen und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen leuchten ein. Namentlich anerkannten sie Restbeschwerden aufgrund der unfallkausalen OSG-Problematik und legten ein entsprechendes Zumutbarkeitsprofil für eine leidensangepasste Tätigkeit fest. Gleichzeitig Urteil S 2019 136 11