Der Fallabschluss im November 2016 stützte sich auf die Angaben der Ärzte der Klinik E.________ im Austrittsbericht vom 5. Oktober 2016 (E. 4.4). Die berichtenden Ärzte verfügten über die vorliegend wesentlichen medizinischen Akten und berücksichtigten die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden sowie sein Verhalten während der fünfwöchigen Hospitalisierung (UV-act. 222 S. 5–8). Insbesondere beobachteten sie eine erhebliche Symptomausweitung und Selbstlimitierung. Gestützt darauf erachteten sie zwar die angestammte Tätigkeit als Maler/Gipser als nicht mehr zumutbar. Eine angepasste mittelschwere Tätigkeit muteten sie dem Beschwerdeführer jedoch uneingeschränkt zu.