Im Quervergleich könne für die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellten Unfallfolgen die Erheblichkeitsgrenze als knapp erreicht bewertet werden, sodass ein Integritätsschaden mit 5 % einzuschätzen sei (UV-act. 247 S. 13 f.). Dem Beschwerdeführer sei eine ganztägige Tätigkeit zuzumuten. Bei gehend-stehenden Arbeiten seien nach spätestens zwei Stunden Pausen von zehn Minuten zu gewähren. Urteil S 2019 136 10