In den Suva-Tabellen zur Schätzung des Integritätsschadens gemäss UVG sei keine Position abgebildet, die eine Beschreibung der Situation des Beschwerdeführers liefere. Nach der Tabelle 2 zum Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten sei eine Funktionsbehinderung in den unteren Sprunggelenken mit 5–30 % einzuschätzen. Nach der Tabelle 5 zum Integritätsschaden bei Arthrosen betrage das Intervall für eine mässige OSG-Arthrose 5–15 %. Im Quervergleich könne für die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellten Unfallfolgen die Erheblichkeitsgrenze als knapp erreicht bewertet werden, sodass ein Integritätsschaden mit 5 % einzuschätzen sei (UV-act.