Nach Kenntnisnahme des dokumentierten Verlaufs und der Angaben des Beschwerdeführers seien somit mittelfristig keine wesentlichen Veränderungen des Gesundheitszustandes zu erwarten. Eine massgebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes sei durch weitere Behandlung überwiegend wahrscheinlich nicht zu erwarten. Inwieweit sich mit einer Entfernung des noch einliegenden Materials eine relevante Änderung erreichen liesse, bleibe unklar. Die Indikationsstellung sei den behandelnden orthopädischen Chirurgen zu überlassen (UV-act. 247 S. 13).