Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen ungenügend erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen. Gestützt darauf kamen die berichtenden Ärzte zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Maler/Gipser nicht mehr zumutbar sei. Eine mittelschwere Arbeit ohne Einnahme von Zwangshaltungen wie Knien, Kauern oder Hocken sei dagegen zumutbar. Von einer Fortsetzung der Behandlung könne keine namhafte Besserung mehr erwartet werden.