ATSG – Zuständigkeit am Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung – gegeben, wohnt der Beschwerdeführer doch in F.________. Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 5. September 2019 (BF-act. 2) und ist gemäss Angabe des Beschwerdeführers am Folgetag in seinem Herrschaftsbereich eingetroffen (act. 1 S. 2). Die Beschwerdeschrift trägt das Datum des 9. Oktober 2019, wurde gleichentags der Post übergeben und ging am darauffolgenden Tag beim Verwaltungsgericht ein. Damit ist die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG gewahrt.