C. Mit Verfügung vom 5. November 2019 wies die Vorsitzende der sozialversicherungsrechtlichen Kammer das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das vorliegende Verfahren ab. Urteil S 2019 136 3 D. Mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2019 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde (act. 7 S. 2). Unter Hinweis auf die versicherungsmedizinische Beurteilung vom 28. Februar 2017 erachtete sie den medizinischen Endzustand als erreicht und verneinte die Notwendigkeit weiterer Abklärungen (act. 7 S. 3 f.).