Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (act. 1 S. 2). Im Wesentlichen rügte er die fehlende Nachvollziehbarkeit der Einstellung der Versicherungsleistungen per 30. November 2016 (act. 1 S. 5), das zu tief bemessene Valideneinkommen (act. 1 S. 5 f.), die Nichtberücksichtigung des fortgeschrittenen Alters bei der Invaliditätsbemessung (act. 1 S. 6) sowie die veraltete und nicht angemessene Schätzung der Integritätsentschädigung (act. 1 S. 7).