{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-01-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-136_2021-01-11.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_136_5725904a692227324825c1f1a293ecde86b8de94e8aaf7a3fae6eff0bad68f5b496f6121ef6f6e0706e6d74c732f296e4a3fe73823ec1768063d1a9d51cd765f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde86b8de94e8aaf7a3fae6eff0bad68f5b496f6121ef6f6e0706e6d74c732f296e4a3fe73823ec1768063d1a9d51cd765f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_136", "Checksum": "65e03c4fdc8f712ff206d156e686bb18"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 136"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 11.01.2021 S 2019 136"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 11.01.2021 S 2019 136"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 11.01.2021 S 2019 136"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im\nZivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf\nmedizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des\nIntegritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den\nIntegritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des\nIntegritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles\nab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die\nmedizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen\nIntegrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1; 113\nV 218 E. 4b mit Hinweisen).\n\n7.1.2 Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der\nIntegritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht\nabschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische\nSchäden prozentual gewichtet (vgl. EVG U 134/03 vom 12. Januar 2004 E. 5.1). Für die\ndarin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem\nangegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1\nAbs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird\nnach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2).\n\nUrteil S 2019 136\n17\n\nIntegritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf\nEntschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem\nVerlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der\nIntegritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt,\nwenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten\nVerdienstes ergäbe (Ziff. 2).\n\n7.1.3 Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen\nSkala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet.\nDiese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar\nund sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV\nbestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den\n\"Regelfall\" gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht.\nSoweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller\nVersicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar\n(BGE 116 V 156 E. 3a; vgl. ferner 124 V 29 E. 1c;).\n\n7.2 Laut Untersuchungsbericht des Kompetenzzentrums Versicherungsmedizin vom\n27. März 2017 (E. 4.5) wurden bei der Beurteilung des Integritätsschadens die Suva-\nTabellen 2 und 5 berücksichtigt. Die Tabelle 2 betrifft den Integritätsschaden bei\nFunktionsstörungen an den unteren Extremitäten und sieht bei einer\nFunktionsbehinderung in den unteren Sprunggelenken einen Rahmen von 5–30 % vor.\nDie Tabelle 5 betrifft den Integritätsschaden bei Arthrosen und sieht bei einer mässigen\nOSG-Arthrose einen Rahmen von 5–15 % vor. Im Quervergleich erachteten die\nberichtenden Versicherungsmediziner die Erheblichkeitsgrenze für die mit überwiegender\nWahrscheinlichkeit festgestellten Unfallfolgen als knapp erreicht und schätzten den\nIntegritätsschaden auf 5 % (UV-act. 247 S. 13 f.).\n\n7.3 Diese Einschätzung ist überzeugend und nachvollziehbar begründet. Sie beruht\nauf einer eingehenden Würdigung sämtlicher relevanten Akten samt klinischer\nUntersuchung des Beschwerdeführers und berücksichtigt die von den involvierten Ärzten\nerhobenen Befunde (vgl. E. 4.5). Die versicherungsmedizinische Beurteilung ist in sich\nwiderspruchsfrei. Aus den Akten ergeben sich auch keine Indizien, die gegen deren\nZuverlässigkeit sprechen. Weiter beachtet sie den rechtlichen Rahmen und die Praxis der\nSuva (E. 7.1), weshalb darauf abgestellt werden kann (vgl. dazu BGE 125 V 351 E. 3b/ee;\nBGer 8C_620/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 4.2.1).\n\nUrteil S 2019 136\n18\n\nDemgegenüber kann der vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf die\nFunktionsbehinderung in den unteren Sprunggelenken und der stärker gewordenen\nArthrosebildung geltend gemachten Integritätseinbusse von 15 % (act. 1 S. 7) mangels\neines medizinischen Substrats nicht gefolgt werden. Die Akten liefern keinerlei\nAnhaltspunkte für eine relevante Verschlimmerung der Arthrose nach der\nversicherungsmedizinischen Beurteilung vom 28. Februar 2017. Vielmehr verneinte der\northopädische Chirurg Dr. N.________ im Bericht vom 26. Juli 2017 (UV-act. 261) eine\nwesentliche Änderung des Zustands gegenüber dem Vorjahresbefund und stimmte der\nBeurteilung des Kompetenzzentrums Versicherungsmedizin zu. Damit ist auch die Rüge,\ndass die Integritätsschätzung veraltet sei, nicht zu hören.\n\nIst die zugesprochene Integritätsentschädigung von 5 % nicht zu beanstanden, erübrigt\nsich eine erneute Schätzung des Integritätsschadens.\n\n"}