{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-01-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-136_2021-01-11.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_136_5725904a692227324825c1f1a293ecde86b8de94e8aaf7a3fae6eff0bad68f5b496f6121ef6f6e0706e6d74c732f296e4a3fe73823ec1768063d1a9d51cd765f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde86b8de94e8aaf7a3fae6eff0bad68f5b496f6121ef6f6e0706e6d74c732f296e4a3fe73823ec1768063d1a9d51cd765f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_136", "Checksum": "65e03c4fdc8f712ff206d156e686bb18"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 136"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 11.01.2021 S 2019 136"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 11.01.2021 S 2019 136"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 11.01.2021 S 2019 136"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich\nin der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die\nRechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und\nberufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit,\nNationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die\nHöhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann\nerfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person\nwegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-\n)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem\nerwerblichem Erfolg verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der\nEinfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter\nWürdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf\nhöchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).\n\nUrteil S 2019 136\n15\n\nGemäss Art. 28 Abs. 4 UVV sind für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die\nErwerbseinkommen massgebend, die eine versicherte Person im mittleren Alter bei einer\nentsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte, wenn sie nach dem Unfall die\nErwerbstätigkeit altershalber nicht mehr aufnimmt (Variante I) oder wenn sich das\nvorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit\nauswirkt (Variante II). Nach der Rechtsprechung liegt das mittlere Alter im Sinne dieser\nBestimmung bei etwa \"42 Jahren\" oder zwischen \"40 und 45 Jahren\" und das vorgerückte\nAlter im Bereich von \"rund 60 Jahren\", wobei für letztes der Zeitpunkt des Rentenbeginns\nmassgebend ist (BGE 122 V 418 E. 1b; 122 V 426 E. 2mit Hinweis). Bislang hat das\nBundesgericht offen gelassen, ob das Merkmal \"Alter\" in der obligatorischen\nUnfallversicherung grundsätzlich überhaupt einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen\nkönnte, oder ob die Einflüsse der Altersfaktoren auf die Erwerbsfähigkeit in diesem\nVersicherungsbereich allein im Rahmen einer Anwendung der Sonderregelung von Art. 28\nAbs. 4 UVV Berücksichtigung finden (vgl. BGer 8C_878/2018 vom 21. August 2019\nE. 5.3.1 mit Hinweisen). Diese Frage muss auch hier nicht beurteilt werden, weil die\nVoraussetzungen für einen altersbedingten Abzug beim im Verfügungszeitpunkt 65-\njährigen Beschwerdeführer ohnehin nicht erfüllt sind, denn gerade Hilfsarbeiten werden\nauf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt\n(BGer 8C_378/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 7.2.1 mit Hinweisen).\n\nDen verbleibenden unfallkausalen körperlichen Einschränkungen wurde bereits bei der\nFestlegung des Zumutbarkeitsprofils sowie der Anwendung des Tabellenlohns im\nKompetenzniveau 1 – welches bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren\nTätigkeiten umfasst (vgl. BGer 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 mit Hinweisen) –\nRechnung getragen. Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug von 10 %\nerscheint somit insgesamt als angemessen. Unter Vornahme eines Abzugs von 10 %\nresultiert ein Invalideneinkommen von rund Fr. 60'123.–.\n\n6.6 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 66'693.– und einem Invalideneinkommen\nvon Fr. 60'123.– resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 6'570.– bzw. ein Invaliditätsgrad\nvon 9,85 %, welcher auf die nächste ganze Prozentzahl aufzurunden ist (BGE 130 V 121).\nDamit hat der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2016 Anspruch auf eine Invalidenrente\nvon 10 %.\n\nAn diesem Ergebnis vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die IV-Stelle Zug\nmit Verfügung vom 23. März 2016 von einem Invaliditätsgrad von 100 % ausging und dem\n\nUrteil S 2019 136\n16\n\nBeschwerdeführer ab 1. Mai 2015 eine ganze Invalidenrente zugesprochen hatte (UVact. 192), denn mit dem Eintritt ins AHV-Alter im September 2016 wurde die Invalidenrente\nvon der AHV-Rente abgelöst, weshalb der weitere Verlauf der Arbeitsfähigkeit nicht mehr\ngeklärt werden musste. Für die Invaliditätsbemessung im Bereich der Unfallversicherung\naber sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Fallabschlusses – hier am 30. November\n2016 – massgebend.\n\n7. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die Schätzung der\nIntegritätsentschädigung (act. 1 S. 7).\n\n"}