{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-01-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-136_2021-01-11.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_136_5725904a692227324825c1f1a293ecde86b8de94e8aaf7a3fae6eff0bad68f5b496f6121ef6f6e0706e6d74c732f296e4a3fe73823ec1768063d1a9d51cd765f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde86b8de94e8aaf7a3fae6eff0bad68f5b496f6121ef6f6e0706e6d74c732f296e4a3fe73823ec1768063d1a9d51cd765f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_136", "Checksum": "65e03c4fdc8f712ff206d156e686bb18"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 136"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 11.01.2021 S 2019 136"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 11.01.2021 S 2019 136"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 11.01.2021 S 2019 136"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Trotz dieser\nSchmerzen ist der Beschwerdeführer in einer angepassten, überwiegend sitzenden\nTätigkeit gemäss den überzeugenden Angaben der ihn untersuchenden Ärzte des\nKompetenzzentrums Versicherungsmedizin (E. 4.5) nach wie vor zu 100 % arbeitsfähig.\nDies ist auch unter den Parteien nicht mehr bestritten, weshalb nicht weiter darauf\neinzugehen ist.\n\n6.2 Mit Bezug auf die Invaliditätsbemessung wirft der Beschwerdeführer zunächst die\nFrage auf, ob das Valideneinkommen nicht anhand der Daten der vom Bundesamt für\nStatistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung hätte ermittelt werden sollen (act. 1\nS. 6).\n\nGemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des\nValideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des\nfrühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden\nWahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am\nzuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung\nangepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die\nbisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen\nmüssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V\n58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). Die Tabellenlöhne der LSE können somit erst\ndann zur Ermittlung des Valideneinkommens herangezogen werden, wenn mit\nüberwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die versicherte Person die\n\nUrteil S 2019 136\n13\n\nbisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, wofür\nvorliegend jegliche Anhaltspunkte fehlen.\n\n6.3 Weiter rügt der Beschwerdeführer das zu tief bemessene Valideneinkommen und\nstellt sich auf den Standpunkt, dass von dem in der Schadenmeldung vom 6. Mai 2014\nangegebenen Stundenlohn von Fr. 34.– auszugehen sei (act. 1 S. 5 f.).\n\nIn der mit Einspracheentscheid vom 5. September 2019 (UV-act. 309) bestätigten\nVerfügung vom 22. November 2017 (UV-act. 268) bemass die Beschwerdegegnerin das\nValideneinkommen auf Fr. 65'990.–. Aufgrund der Angaben in der Schadenmeldung vom\n6. Mai 2014 (UV-act. 2) ging sie von einem Stundenlohn von Fr. 27.25 zuzüglich des\nAnteils am 13. Monatslohn von Fr. 2.61 pro Stunde aus und multiplizierte diese Summe\nmit der von der Arbeitgeberin angegebenen Anzahl von 42,5 Wochenstunden. Da sie den\nso ermittelten Wochenlohn auf 52 Wochen pro Jahr aufrechnete, ist die\nNichtberücksichtigung der Ferien- und Feiertagsentschädigung von Fr. 4.14 pro Stunde\nnicht zu beanstanden. Darüber hinaus ist das so ermittelte Valideneinkommen für den\nBeschwerdeführer günstiger als die Berücksichtigung der Ferien- und\nFeiertagsentschädigung und – konsequenterweise – auch der ihm zustehenden\nFerienwochen und Feiertage.\n\nFür den Einkommensvergleich sind allerdings die Verhältnisse im Zeitpunkt des\n(hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und\nInvalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige\nrentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu\nberücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2; 128 V 174; BGer 9C_526/2015\nvom 11. September 2015 E. 3.2.1 und 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4.3).\nDemzufolge ist das aufgrund der Zahlen aus dem Jahr 2014 ermittelte hypothetische\nEinkommen im Gesundheitsfall an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2016\nanzupassen, was ein Valideneinkommen von rund Fr. 66'693.– ergibt (Fr. 65'990.– / 103.3\nx 104.4).\n\n6.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung\nTabellenlöhne gemäss der LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297\nE. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/bb). Dabei sind allerdings grundsätzlich die im\nEntscheidzeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (vgl. dazu\nBGer 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2; 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4;\n\nUrteil S 2019 136\n14\n\n9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2). Dementsprechend ist das\nInvalideneinkommen anhand der Daten der am 6. Mai 2019 veröffentlichten – im Zeitpunkt\ndes Einspracheentscheids vom 5. September 2019 somit bereits bekannten (vgl. UVact. 309 S. 9) – LSE 2016 zu berechnen.\n\nDer statistische Durchschnittslohn (Zentralwert) der mit einfachen Tätigkeiten körperlicher\noder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) beschäftigten Männer im privaten Sektor\nhat im Jahre 2016 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden monatlich\nFr. 5'340.– betragen (inkl. 13. Monatslohn; LSE 2016 Tabelle TA1_tirage_skill_level,\nTotal). Auf der Basis der im Jahre 2016 betriebsüblichen 41,7 Wochenstunden ergibt sich\nein Jahreseinkommen von rund Fr. 66'803.– (Fr. 5'340.– x 12 / 40 x 41.7).\n\n6.5 Bei der Bemessung des Invalideneinkommens bemängelt der Beschwerdeführer\nden unterlassenen Abzug aufgrund des fortgeschrittenen Alters (act. 1 S. 6).\n\n"}