{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-01-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-136_2021-01-11.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_136_5725904a692227324825c1f1a293ecde86b8de94e8aaf7a3fae6eff0bad68f5b496f6121ef6f6e0706e6d74c732f296e4a3fe73823ec1768063d1a9d51cd765f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde86b8de94e8aaf7a3fae6eff0bad68f5b496f6121ef6f6e0706e6d74c732f296e4a3fe73823ec1768063d1a9d51cd765f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_136", "Checksum": "65e03c4fdc8f712ff206d156e686bb18"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 136"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 11.01.2021 S 2019 136"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 11.01.2021 S 2019 136"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 11.01.2021 S 2019 136"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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November 2017 ergänzten dieselben Ärzte, dass rein sitzend auszuführende\nTätigkeiten ganztags ohne zeitliche Einschränkungen zumutbar seien. Bei vorwiegend\nsitzend auszuführenden Tätigkeiten (mehr als 75 %) sei dementsprechend eine selbst zu\nwählende Pause von zehn Minuten pro Arbeitstag ausreichend (UV-act. 267).\n\n4.6 Infolge Überlastungszeichen im Bereich des Osteosynthesematerials bei verheilter\nPseudoarthrose entfernte Dr. G.________ am 16. November 2018 das\nOsteosynthesematerial (Operationsbericht vom 16. November 2018 [UV-act. 291]). Trotz\nnach wie vor bestehenden Beschwerden riet der orthopädische Chirurg am 18. März 2019\nvon weiteren Therapien ab und schloss die Behandlung ab (UV-act. 307).\n\n5.\n5.1 Vorab ist zu prüfen, ob der Fallabschluss per 30. November 2016 zu Recht\nerfolgte, was vom Beschwerdeführer bestritten wird (act. 1 S. 5).\n\nDer Fallabschluss im November 2016 stützte sich auf die Angaben der Ärzte der Klinik\nE.________ im Austrittsbericht vom 5. Oktober 2016 (E. 4.4). Die berichtenden Ärzte\nverfügten über die vorliegend wesentlichen medizinischen Akten und berücksichtigten die\nvom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden sowie sein Verhalten während der\nfünfwöchigen Hospitalisierung (UV-act. 222 S. 5–8). Insbesondere beobachteten sie eine\nerhebliche Symptomausweitung und Selbstlimitierung. Gestützt darauf erachteten sie zwar\ndie angestammte Tätigkeit als Maler/Gipser als nicht mehr zumutbar. Eine angepasste\nmittelschwere Tätigkeit muteten sie dem Beschwerdeführer jedoch uneingeschränkt zu.\nAuch verneinten sie eine weitere namhafte Besserung bei Fortsetzung der Behandlung.\nDamit beruht die Einschätzung der Klinikärzte auf umfassenden Grundlagen und die\ndaraus gezogenen Schlussfolgerungen leuchten ein. Namentlich anerkannten sie\nRestbeschwerden aufgrund der unfallkausalen OSG-Problematik und legten ein\nentsprechendes Zumutbarkeitsprofil für eine leidensangepasste Tätigkeit fest. Gleichzeitig\n\nUrteil S 2019 136\n11\n\nbeurteilten sie die geklagten Beschwerden indessen als nicht vollumfänglich objektivierbar,\nwas mit Blick auf die klinisch und bildgebend erhobenen Befunde nicht zu beanstanden ist.\nAuch der Schluss auf eine Symptomausweitung erweist sich etwa infolge der Diskrepanz\nzwischen dem subjektiven Erleben und den objektivierbaren Befunden als nachvollziehbar\n(UV-act. 222 S. 4). Die Beurteilung im Austrittsbericht der Klinik E.________ ist damit als\nbeweiswertig im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren (E. 3.6\nhievor).\n\n5.2 Für die Frage des Fallabschlusses ist von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer\ngemäss der Beurteilung im Austrittsbericht der Klinik E.________ vom 5. Oktober 2016 in\neiner leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Damit war ab diesem\nZeitpunkt keine namhafte Besserung der Unfallfolgen mehr zu erwarten (vgl. etwa\nBGer 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.2.1). Zudem klagte der Beschwerdeführer auch\nnach der Refixation der Pseudoarthrose am 14. August 2015 trotz guter Verheilung und\nknöcherner Konsolidierung über Schmerzen, die selbst nach verschiedenen Therapien\nund Versorgung mit Schuheinlagen nicht mehr hatten gemildert werden können. Nicht\nbestritten ist ausserdem, dass zum Zeitpunkt des Fallabschlusses per 30. November 2016\nvon ärztlicher Seite – abgesehen von Ergo- und Physiotherapie bzw. Medizinischer\nTrainingstherapie (UV-act. 199 sowie 222 S. 2) – keine medizinischen Behandlungen für\ndas linke Fussgelenk vorgesehen waren, womit prognostisch keine weitere Besserung\nerwartet werden konnte. Im Verlauf verzichtete der Beschwerdeführer denn auch auf eine\nWeiterführung dieser bzw. auf die Einleitung neuer Massnahmen (UV-act. 247 S. 10 und\n13).\n\nAn der damaligen Prognose einer nicht mehr zu erwartenden Besserung vermag auch der\nUmstand nichts zu ändern, dass am 16. November 2018 eine erneute Operation mit\nOsteosynthesematerialentfernung erfolgte. Die Indikation dazu wurde von den\nVersicherungsmedizinern als unklar bezeichnet und dem behandelnden orthopädischen\nChirurgen überlassen (E. 4.5). Daraus lässt sich – entgegen der Meinung des\nBeschwerdeführers (act. 1 S. 5) – keineswegs ableiten, dass dieser Eingriff eine\nVeränderung der Leistungsfähigkeit hätte bewirken können. Vielmehr verneinte auch der\nPraxiskollege von Dr. G.________, Dr. med. N.________, Facharzt für Orthopädische\nChirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates im Zentrum H.________, in einem\nSchreiben vom 26. Juli 2017 an die Beschwerdegegnerin eine wesentliche\nBeschwerdeverbesserung (UV-act. 261). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass\nder vierte Eingriff ein letzter Versuch war, die Belastbarkeit des linken Fusses trotz des\n\nUrteil S 2019 136\n12\n\nerwarteten Fortbestehens der chronischen Belastungsschmerzen zu verbessern. Eine\nnamhafte Besserung war somit nicht zu erwarten. Bei Ausbleiben eines Erfolgs verzichtete\nDr. G.________ in der Folge auf weitere therapeutischen Massnahmen (vgl.\nKrankengeschichteneinträge vom 26. Oktober 2018 [UV-act. 288] und 18. März 2019 [UVact. 307]).\n\n"}