{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-01-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-136_2021-01-11.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_136_5725904a692227324825c1f1a293ecde86b8de94e8aaf7a3fae6eff0bad68f5b496f6121ef6f6e0706e6d74c732f296e4a3fe73823ec1768063d1a9d51cd765f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde86b8de94e8aaf7a3fae6eff0bad68f5b496f6121ef6f6e0706e6d74c732f296e4a3fe73823ec1768063d1a9d51cd765f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_136", "Checksum": "65e03c4fdc8f712ff206d156e686bb18"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 136"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 11.01.2021 S 2019 136"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 11.01.2021 S 2019 136"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 11.01.2021 S 2019 136"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Es sei\ndavon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könnte,\nals bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm gezeigt worden sei. Infolge\nSelbstlimitierung hätten die zu erwartenden Verbesserungen bezüglich Funktion und\nBelastbarkeit nicht erreicht werden können. Die Resultate der physischen Leistungstests\nseien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nicht\nverwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit\nden objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und\nbildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen ungenügend erklären. Die Beurteilung der\nZumutbarkeit stütze sich auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter\nBerücksichtigung der Beobachtungen. Gestützt darauf kamen die berichtenden Ärzte zum\nSchluss, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Maler/Gipser nicht\nmehr zumutbar sei. Eine mittelschwere Arbeit ohne Einnahme von Zwangshaltungen wie\nKnien, Kauern oder Hocken sei dagegen zumutbar. Von einer Fortsetzung der\nBehandlung könne keine namhafte Besserung mehr erwartet werden.\n\n4.5 Am 28. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführer im Kompetenzzentrum\nVersicherungsmedizin der Suva orthopädisch-chirurgisch und neurologisch untersucht. Im\nBericht vom 27. März 2017 (UV-act. 247) diagnostizierten die untersuchenden Ärzte eine\nchronische postoperative Schmerzsymptomatik am linken Fuss und Unterschenkel mit\nbelastungsabhängiger Schmerzverstärkung nach in anatomischer Stellung verheilter\ndislozierter Malleolarfraktur Typ B links (UV-act. 247 S. 11). Weiter gaben sie an, bei der\nUntersuchung habe der Beschwerdeführer einen geringen Ruheschmerz angegeben und\ndie klare Belastungsabhängigkeit der Beschwerden beim Gehen und Stehen betont. Hinzu\ngekommen sei eine taktile und thermische Allodynie im Bereich des linken Fusses und des\ndistalen Unterschenkels (UV-act. 247 S. 12).\n\nNach einer Darstellung der Diagnosekriterien eines komplexen Schmerzsyndroms nach\nden in Budapest vereinbarten klinischen Diagnosekriterien schlossen sich die\nberichtenden Ärzte den Schlussfolgerungen der Kollegen des Zentrums L.________ an\nund hielten das Vorliegen eines CRPS für nicht überwiegend wahrscheinlich. Der teigig\n\nUrteil S 2019 136\n9\n\nindurierte Lokalbefund um den linken Aussenknöchel und ein Umfangsplus der linken\nunteren Extremität im Seitenvergleich seien nach dreimaligen chirurgischen Eingriffen und\nbakteriellem Infekt nicht ungewöhnlich. Es bestehe ein chronischer postoperativer\nSchmerz mit neuropathischer und nozizeptiver Komponente. Dieser führe zu\nalltagsrelevanten Einschränkungen beim Gehen und Treppensteigen und wirke sich\nlimitierend auf die Leistungsfähigkeit aus. Auch wenn nicht das gesamte Ausmass der\ngeklagten Beschwerden überzeugend mit dem Geschehen vom 5. Mai 2014 zu erklären\nsei, so sei dies dennoch mindestens teilweise überwiegend wahrscheinliche Unfallfolge\n(UV-act. 247 S. 13).\n\nDer Beschwerdeführer sei mit der aktuellen Situation nicht zufrieden, dränge aber auch\nnicht auf eine Eskalation der Behandlungsmassnahmen. So seien die Vorschläge des\nZentrums L.________ von der Klinik E.________ auch nicht umgesetzt worden. Das zur\nBehandlung einer ausbleibenden Knochenbruchheilung am 14. August 2015 implantierte\nMaterial liege noch ein. Aufgrund der vorliegenden ärztlichen Berichte sei davon\nauszugehen, dass hieran zurzeit auch nichts geändert werden solle. Nach Kenntnisnahme\ndes dokumentierten Verlaufs und der Angaben des Beschwerdeführers seien somit\nmittelfristig keine wesentlichen Veränderungen des Gesundheitszustandes zu erwarten.\nEine massgebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes sei durch weitere\nBehandlung überwiegend wahrscheinlich nicht zu erwarten. Inwieweit sich mit einer\nEntfernung des noch einliegenden Materials eine relevante Änderung erreichen liesse,\nbleibe unklar. Die Indikationsstellung sei den behandelnden orthopädischen Chirurgen zu\nüberlassen (UV-act. 247 S. 13).\n\nIn den Suva-Tabellen zur Schätzung des Integritätsschadens gemäss UVG sei keine\nPosition abgebildet, die eine Beschreibung der Situation des Beschwerdeführers liefere.\nNach der Tabelle 2 zum Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren\nExtremitäten sei eine Funktionsbehinderung in den unteren Sprunggelenken mit 5–30 %\neinzuschätzen. Nach der Tabelle 5 zum Integritätsschaden bei Arthrosen betrage das\nIntervall für eine mässige OSG-Arthrose 5–15 %. Im Quervergleich könne für die mit\nüberwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellten Unfallfolgen die Erheblichkeitsgrenze als\nknapp erreicht bewertet werden, sodass ein Integritätsschaden mit 5 % einzuschätzen sei\n(UV-act. 247 S. 13 f.).\n\nDem Beschwerdeführer sei eine ganztägige Tätigkeit zuzumuten. Bei gehend-stehenden\nArbeiten seien nach spätestens zwei Stunden Pausen von zehn Minuten zu gewähren.\n\nUrteil S 2019 136\n10\n\n"}