{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-01-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-136_2021-01-11.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_136_5725904a692227324825c1f1a293ecde86b8de94e8aaf7a3fae6eff0bad68f5b496f6121ef6f6e0706e6d74c732f296e4a3fe73823ec1768063d1a9d51cd765f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde86b8de94e8aaf7a3fae6eff0bad68f5b496f6121ef6f6e0706e6d74c732f296e4a3fe73823ec1768063d1a9d51cd765f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_136", "Checksum": "65e03c4fdc8f712ff206d156e686bb18"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 136"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 11.01.2021 S 2019 136"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 11.01.2021 S 2019 136"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 11.01.2021 S 2019 136"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Sie darf den am\nUnfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen\nund wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1\nUVG).\n\nGemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von\ndieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Absatz 1 dieser Vorschrift\nbestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während\ndes ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die\nkörperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit,\naugenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der\nIntegritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche,\ngeistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen\nzusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung\nfestgesetzt (Abs. 3).\n\n3.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der\nBericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,\nauch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)\nabgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der\nBeurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der\nExpertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c).\n\nAuch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt\nBeweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in\nsich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die\nTatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem\nAnstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde\n\nUrteil S 2019 136\n7\n\nObjektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände,\nwelche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet\nerscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im\nSozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der\nGutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 135 V 465 E. 4.4; 125 V\n351 E. 3b/ee; 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).\n\n4.\n4.1 Beim Unfallereignis vom 5. Mai 2014 erlitt der Beschwerdeführer eine dislozierte\nMalleolarfraktur Typ B links. Am 9. Mai 2014 nahm Dr. med. G.________, Facharzt für\nOrthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates im Zentrum\nH.________, eine offene Reposition und Fixation vor (Operationsbericht vom 9. Mai 2014\n[UV-act. 14]). Wegen eines Infektes führte Dr. G.________ am 24. Juni 2014 eine\nWundrevision und eine verfrühte Platten- und Schraubenentfernung durch\n(Operationsbericht vom 26. Juni 2014 [UV-act. 33]).\n\n4.2 In der Folge wurde aufgrund der persistierenden Beschwerden ein ausgeprägtes\nkomplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS) mit Dystrophie des ganzen\nUnterschenkels diagnostiziert (Berichte von Dr. med. I.________, Fachärztin für\nAnästhesiologie an der Klinik J.________, vom 5. November 2014 [UV-act. 79],\n3. Dezember 2014 [UV-act. 92] und 25. Februar 2015 [UV-act. 118]).\n\nAuf Empfehlung der Kreisärztin Dr. med. K.________, Fachärztin für Chirurgie,\n(Untersuchungsbericht vom 26. Februar 2015 [UV-act. 113]) erfolgte im Zentrum\nL.________ eine schmerzmedizinische Evaluation zur Bestätigung des CRPS am linken\nFuss. Im Bericht vom 18. Juni 2015 (UV-act. 131) kamen die untersuchenden Fachleute\nzum Schluss, dass die Diagnosekriterien für ein CRPS nicht erfüllt seien. Sie\nklassifizierten die Fussbeschwerden als chronischen postoperativen Schmerz (persistent\npost surgical pain) der Knöchelregion links lateral mit Hauptschmerz im Narbenbereich\nund belastungsabhängiger Schmerzverstärkung.\n\n4.3 Bei Verdacht auf eine Pseudoarthrose führte Dr. G.________ am 14. August 2015\neine Arthroskopie des oberen Sprunggelenks mit erneuter Osteosynthese durch\n(Operationsbericht vom 17. August 2015 [UV-act. 146]).\n\nUrteil S 2019 136\n8\n\n"}