{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-01-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-136_2021-01-11.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_136_5725904a692227324825c1f1a293ecde86b8de94e8aaf7a3fae6eff0bad68f5b496f6121ef6f6e0706e6d74c732f296e4a3fe73823ec1768063d1a9d51cd765f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde86b8de94e8aaf7a3fae6eff0bad68f5b496f6121ef6f6e0706e6d74c732f296e4a3fe73823ec1768063d1a9d51cd765f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_136", "Checksum": "65e03c4fdc8f712ff206d156e686bb18"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 136"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 11.01.2021 S 2019 136"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 11.01.2021 S 2019 136"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 11.01.2021 S 2019 136"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Dezember 2020 gültig gewesenen Normen des ATSG auf den vorliegenden Fall\nAnwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.\n\n2. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus\ndem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 77 des\nVerwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] sowie § 4 Abs. 1 lit. b der kantonalen\nVollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung [BGS 842.5]). Die\nörtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf\nArt. 58 Abs. 1 ATSG – Zuständigkeit am Wohnsitz der versicherten Person oder des\nBeschwerde führenden Dritten zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung – gegeben, wohnt\nder Beschwerdeführer doch in F.________. Der angefochtene Einspracheentscheid datiert\nvom 5. September 2019 (BF-act. 2) und ist gemäss Angabe des Beschwerdeführers am\nFolgetag in seinem Herrschaftsbereich eingetroffen (act. 1 S. 2). Die Beschwerdeschrift\nträgt das Datum des 9. Oktober 2019, wurde gleichentags der Post übergeben und ging\nam darauffolgenden Tag beim Verwaltungsgericht ein. Damit ist die 30-tägige Frist\ngemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG gewahrt. Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen\nVerfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält\neinen verständlichen Antrag und eine Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen\nGenüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.\n\nDie Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des\nVerwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).\n\n3.\n3.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt –\ndie Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und\nBerufskrankheiten gewährt.\n\nUrteil S 2019 136\n5\n\n3.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die\nzweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch\nden Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson\nsowie im Weiteren durch den Chiropraktor (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten\nArzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der\nallgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren\n(lit. d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände (lit. e).\n\n3.3 Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte\nPerson so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte\nVerbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu\nund sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen,\nist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs\nauf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (vgl. Art. 19\nAbs. 1 und Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 116 V 41 E. 2c; BGer 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014\nE. 4.1; vgl. auch BGer 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).\n\nOb eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach\nMassgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit,\nsoweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in\nArt. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige)\nHeilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen\nmuss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung\nder ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer\nBadekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf\nderen Durchführung. In diesem Zusammenhang wird der Gesundheitszustand der\nversicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen\nbeurteilt (BGer 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134\nV 109 E. 4.3; vgl. auch BGer 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).\n\n3.4 Wird die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid\n(Art. 8 ATSG), hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).\n\nInvalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder\nteilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des\nInvaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt\n\nUrteil S 2019 136\n6\n\nder unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger\nEingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener\nArbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie\nerzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).\n\n"}