5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung, Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an die Ausgleichskasse Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern sowie, zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv, an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 2. Dezember 2020 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am Urteil S 2019 134