Der Arbeitsaufwand der AK hielt sich, insbesondere auch in Anbetracht der kurz gehaltenen Vernehmlassung vom 6. November 2019 (act. 13), ebenfalls in Grenzen, wie sie in ihrem Überweisungsschreiben vom 4. Oktober 2019 (act. 3) bereits selbst eingestand. Die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Zusprechung einer Entschädigung für Arbeitsaufwand und Umtriebe sind daher nicht gegeben, weshalb der AK keinen Anspruch auf entsprechenden Ersatz zusteht. Urteil S 2019 134 14 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.