Was den vorliegenden Fall anbelangt, gilt es zu berücksichtigen, dass es sich in Anbetracht der Tatsache, dass sich sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Bundesgericht bereits mehrfach zur Frage der Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit der Beitragsbemessungsmethode geäussert haben, nicht um eine komplizierte Sache handelt. Der Arbeitsaufwand der AK hielt sich, insbesondere auch in Anbetracht der kurz gehaltenen Vernehmlassung vom 6. November 2019 (act. 13), ebenfalls in Grenzen, wie sie in ihrem Überweisungsschreiben vom 4. Oktober 2019 (act. 3) bereits selbst eingestand.