7.2.2 Soweit die Beschwerdegegnerin ihrerseits eine Parteientschädigung beantragt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Art. 61 lit. g ATSG den Anspruch auf die Beschwerde führende Person eingeschränkt. Damit wird klargestellt, dass dem Beschwerdegegner, d.h. dem Versicherungsträger, kein Parteientschädigungsanspruch zusteht. Nach der Rechtsprechung gilt hiervon jedoch eine Ausnahme, wenn von der Kostenlosigkeit des Urteil S 2019 134 13