Vor diesem Hintergrund die Frage erneut aufzuwerfen, erweist sich im Lichte der obigen Darlegungen als klar mutwillig. Angesichts dessen ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Spruchgebühr in der Höhe von Fr. 2'000.– aufzuerlegen. 7.2 7.2.1 Alsdann kann dem ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bei vollumfänglichem Unterliegen auch keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 61 lit. g ATSG).