9C_618/2018 vom 26. November 2018; 9C_121/2017 vom 6. Juni 2017). Nichtsdestotrotz hat der Beschwerdeführer auch die Beitragsverfügung für das Jahr 2019 angefochten und rügt erneut eine Verfassungswidrigkeit von Art. 28 Abs. 1 AHVV. Obschon in gleicher Sache bereits vom Bundesgericht klargestellt wurde, dass diese Norm verfassungs- und gesetzeskonform ist, erachtete es der Beschwerdeführer offensichtlich als notwendig, das Gericht ein weiteres Mal mit der gleichen Rechtsfrage zu behelligen. Vor diesem Hintergrund die Frage erneut aufzuwerfen, erweist sich im Lichte der obigen Darlegungen als klar mutwillig.