Der Beschwerdeführer hat bereits gegen die Beitragsverfügungen betreffend die Jahre 2016, 2017 und 2018 Einsprache erhoben und die daraufhin ergangenen Einspracheentscheide vor Gericht angefochten. Mehrfach haben sich sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Bundesgericht in materieller Hinsicht bereits eingehend mit den Rügen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Insbesondere hat das Bundesgericht stets die Verfassungs- und Gesetzesmässigkeit von Art. 10 Abs. 1 AHVG und Art. 28 AHVV bejaht (vgl. BGer 9C_360/2019 vom 20. August 2019; 9C_618/2018 vom 26. November 2018; 9C_121/2017 vom 6. Juni 2017).