Die eingereichten Belege beider Parteien unterzog das Gericht einer angemessenen Würdigung. Was den Beweisantrag betreffend Einholung eines finanzmathematischen Gutachtens anbelangt, so ist ein solches vorliegend nicht angezeigt. In Anbetracht der Tatsache, dass sich das Bundesgericht bereits dreimal mit den sich stellenden Rechtsfragen auseinandergesetzt hat, kann die Aktenlage als völlig ausreichend bezeichnet werden. Schliesslich kann der Beschwerdegegnerin auch eine Verletzung der Abklärungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG nicht vorgehalten werden.