Inwiefern hieraus eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung oder Diskriminierung vorliegen sollte, wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Im Übrigen hielt das Bundesgericht in seinem Urteil BGer 9C_360/2019 vom 20. August 2019 fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers liefen auf die erneute In-Frage-Stellung der Verfassungs- und Gesetzmässigkeit dieser Verordnungsbestimmung hinaus, worauf nicht weiter einzugehen sei (vgl. E. 5.1 in fine). Dies hat auch vorliegend zu gelten.