Diesem Unterschied sollte – und wurde denn auch – mit der in Art. 28 Abs. 1 AHVV kodifizierten Berechnung begegnet werden. Derjenige, der finanziell besser gestellt ist, und das ist im Berechnungsbeispiel des Beschwerdeführers zweifelsohne der Nichterwerbstätige mit einem Vermögen von über Fr. 3'000'000.–, hat zufolge dem Solidaritätsgedanken auch höhere Beiträge zu entrichten. Dies war vom Gesetzgeber so gewollt und ist durch die Verordnung umgesetzt worden. Inwiefern hieraus eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung oder Diskriminierung vorliegen sollte, wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan.