ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar. Allerdings verkennt der Beschwerdeführer dabei, dass eben gerade den unterschiedlichen sozialen Verhältnissen Rechnung getragen wurde. Die versicherte Person mit reinem Renteneinkommen verfügte lediglich über diesen Betrag. Demgegenüber hätte der Nichterwerbstätige mit Sparkapital per se ein Vermögen von über Fr. 3'000'000.–. Es bestehen demnach von vornherein verschiedene finanzielle Voraussetzungen. Diesem Unterschied sollte – und wurde denn auch – mit der in Art. 28 Abs. 1 AHVV kodifizierten Berechnung begegnet werden.