BGer 9C_360/2019 vom 20. August 2019 E. 5.2.1). In seiner Beschwerde vergleicht der Versicherte nun eine nichterwerbstätige Person mit ausschliesslichem Renteneinkommen und eine nichterwerbstätige Person mit ausschliesslichem Sparkapital bzw. Vermögen. Er rechnet vor, dass erstere, wenn sie ein jährliches Renteneinkommen von Fr. 90'003.– habe, nur Fr. 3'792.50 an Beiträgen bezahlen müsse, wogegen letztere für fiktive Fr. 90'003.– (Vermögen von Fr. 3'000'100.–, mit welchem eine Rendite von netto 3 % erzielt werden könne) indessen Fr. 7'482.50 zu entrichten habe. Dies stelle eine Urteil S 2019 134 11