Allerdings dreht es sich weiterhin um die Rechtsfrage, ob Art. 28 Abs. 1 AHVV der Verfassung widerspricht. Der Versicherte setzt sich indessen mit den Erwägungen des Bundesgerichts, weshalb besagte Norm eben gerade sowohl gesetzes- wie auch verfassungsmässig ist, nicht näher auseinander. Schranke resp. Leitplanke bildet einzig die Bemessung der Beiträge nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bzw. die Abstufung der Beiträge nach den sozialen Verhältnissen. Einer bestimmten Berechnungsweise wollte der Gesetzgeber keinen Vorzug geben (BGE 143 V 254 E. 6.3.1; BGer 9C_360/2019 vom 20. August 2019 E. 5.2.1).