Die Festsetzung der Nichterwerbstätigenbeiträge für die Jahre 2016 bis 2018 wurden indessen – wie die Ausgleichskasse zu Recht vorbringt – vom Verwaltungs- und Bundesgericht stets geschützt und in keiner Weise beanstandet. Auch in der hier zu beurteilenden Angelegenheit liegen keine sachlichen Gründe vor, von der Berechnung durch die Verwaltung abzuweichen. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, es liege keine Präjudizierung vor, weil die streitige Handlungsanweisung "mit 20 multipliziertes Renteneinkommen" in der Kopfzeile des grafischen Schemas nie Streitpunkt gewesen sei. Allerdings dreht es sich weiterhin um die Rechtsfrage, ob Art. 28 Abs. 1 AHVV der Verfassung widerspricht.