5.4 Obschon sich das Bundesgericht bereits mehrfach mit der Rechtsfrage beschäftigt hat, ob Art. 28 Abs. 1 AHVV gesetzes- und verfassungskonform ist, und dies in langjähriger und gefestigter Rechtsprechung stets bejaht hat, stellt der Beschwerdeführer diesen Umstand erneut in Frage. Er vertritt nach wie vor die Auffassung, die Beitragsbemessung für Nichterwerbstätige nach Art. 28 Abs. 1 AHVV sei nicht rechtmässig. Die Festsetzung der Nichterwerbstätigenbeiträge für die Jahre 2016 bis 2018 wurden indessen – wie die Ausgleichskasse zu Recht vorbringt – vom Verwaltungs- und Bundesgericht stets geschützt und in keiner Weise beanstandet.