29 Abs. 2 BV) verletzt, indem es den verantwortlichen Projektleiter des BSV von 2011 nicht als Zeugen befragt und sich zu dem in der Beschwerdeergänzung enthaltenen Auszug aus dem Protokoll über die 148. Sitzung der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission vom 30. Juni 2011 nicht geäussert habe (E. 5.2.3).