auf welche Unterlagen (Vorarbeiten) welcher Personen, Dienststellen, Bundesämter oder Departemente er entschieden und über welche namentlich finanzmathematischen Kenntnisse er verfügt habe. Es könne daher offenbleiben, inwiefern der Bundesrat angeblich unzureichend informiert worden sein solle. Das kantonale Verwaltungsgericht habe somit weder das Recht auf Beweis noch den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)