Im Weiteren stellte das Bundesgericht klar, der Bundesrat habe, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, die ihm eingeräumte Verordnungskompetenz nicht weiterdelegiert. Artikel 28 Abs. 1 AHVV in der ursprünglichen und in allen späteren Fassungen sei vom Bundesrat erlassen worden. Dabei sei nicht von Bedeutung, gestützt Urteil S 2019 134 10