Andernorts hielt das Bundesgericht weiter fest, soweit Art. 10 Abs. 1 AHVG, welcher Mindest- und Höchstbeitrag festlege, den Nichterwerbstätige zu bezahlen haben (Satz 2), den Anforderungen gemäss Art. 164 Abs. 1 lit. d BV nicht genügen sollte, sei Art. 190 BV zu beachten, wonach Bundesgesetze (und Völkerrecht) für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend seien. Selbst wenn Art. 10 Abs. 1 (und Abs. 3) AHVG verfassungswidrig wäre, sei diese Bestimmung dennoch anzuwenden (E. 5.2.2). Im Weiteren stellte das Bundesgericht klar, der Bundesrat habe, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, die ihm eingeräumte Verordnungskompetenz nicht weiterdelegiert.